Entscheidungstext nº 6Ob562/95 of Oberster Gerichtshof, August 31, 1995

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schinko, Dr.Baumann und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Johann P*****,

2.) Viktoria P*****, beide vertreten durch Dr.Helmut Malek, Rechtsanwalt in Krems, wider die beklagte Partei Elisabeth L*****, vertreten durch Dr.Ferdinand Weber, Dr.Hannes Hirtzberger, Rechtsanwälte in Krems, wegen Unterlassung und Wiederherstellung (Streitwert im Revisionsverfahren S 10.000,--), infolge ordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Berufungsgerichtes vom 10.Februar 1995, AZ 2 R 240/94 (ON 17), womit der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Krems a.d. Donau vom 20.Juni 1994, GZ 2 C 553/93-11, teilweise Folge gegeben und dem Wiederherstellungsbegehren stattgegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 6Ob562/95 of Oberster Gerichtshof, August 31, 1995

Spruch

Der Revision wird nicht stattgegeben.

Das angefochtene Berufungsurteil wird in seinem die Entscheidung erster Instanz abändernden Teil mit der Maßgabe bestätigt, daß dieser Teil zu lauten hat:

"1. Die beklagte Partei ist schuldig, den vor Abschluß des Pachtvertrages mit Angelika H***** als Pächterin vom 30.9.1993, mit welchem die beklagte Partei ihr als Kurzwarenhandelnternehmen betriebenes Einzelunternehmen in den von den klagenden Partei gemieteten Räumlichkeiten im Hause *****, d.s. ein Gassenlokal mit anschließendem Nebenraum, ein Vorraum zum Keller und diesen Keller selbst, die im ersten Stockwerk des Hauses gelegenen, vom Vorhaus erreichbaren beiden gassenseitig gelegenen Räume samt anschließendem Nebenraum, verbunden mit dem Mitbenützungsrecht der Hauseinfahrt für ihre Geschäftszwecke, ferner die Mitbenützungsrechte des Stiegenhauses (Vorhauses) im 1.Stock des Hauses und schließlich dem Mitbenützungsrecht des Klosetts und der Wasserleitung im Haus, an die genan...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company