Entscheidungstext nº 3Ob563/95 of Oberster Gerichtshof, August 31, 1995

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Norbert G*****, vertreten durch Dr.Bernd Berger und Dr.Franz G.Hitzenbichler, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Dipl.Ing.Franz Peter L*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr.Vavrovsky/Dr.Stöger, Kommandit-Partnerschaft in Salzburg, wegen S 674.073,51 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 2.März 1994, GZ 1 R 245/93-19, womit das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 30.Juli 1993, GZ 6 Cg 166/92-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 3Ob563/95 of Oberster Gerichtshof, August 31, 1995

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben; das angefochtene Urteil wird aufgehoben; die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Der Kläger bildete mit dem Beklagten auf Grund des Vertrages vom 14.5.1982 eine Ingenieurgemeinschaft L*****/G***** (ILG), die einvernehmlich im Innenverhältnis zum 31.12.1986, im Außenverhältnis zum 31.12.1987 beendet wurde. Der gemeinsame Steuerberater DDr.Dieter R***** wurde mit der Auseinandersetzung beauftragt. Das Verhältnis der Aufteilung wurde einvernehmlich mit 40 % für den Kläger und 60 % für den Beklagten festgelegt.

Der Kläger begehrt mit der am 15.10.1992 eingebrachten Klage Zahlung von S 674.073,51 samt 4 % Zinsen seit 15.10.1989; er brachte vor, der gemeinsame Steuerberater habe mit Aktenvermerk vom 11.8.1988 den Abrechnungstand erstellt, der den Anteil an liquiden Mitteln zugunsten des Klägers mit S 238.571,-- festgesetzt habe. Auf Basis dieser Abrechnung und im Vertrauen auf deren Richtigkeit habe der Kläger am 4.10.1988 eine Vereinbarung unterfertigt, wonach mit der Bezahlung von S 600.000,-- an den Kläger alle gegenseitigen Forderungen und Verpflichtungen endgültig verglichen und abgegolten seien. Anläßlich einer im Juni 1989 vom Finanzamt S***** angeordneten Betriebsprüfung sei ein Sparbuch mit einem Einlagestand von S 1,685.184,-- per 31.12.1986 vorgefunden worden. Dieses Sparbuch habe der Beklagte dem Kläger absichtlich verschwiegen, sodaß es in der Auseinandersetzung keine Berücksichtigung finden sollte. Der Steuerberater habe ausgeführt, daß auch er von diesem Sparbuch erst anläßlich der Betriebsprüfung erfahren habe. Mit dem Sparbuch sei 1987 ein Zinsenertrag von S 119.414,-- erzielt worden. Der Kläger sei zum Abschluß der Vereinbarung vom 21.9.1988 durch bewußte Täuschung (§ 870 ABGB) veranlaßt worden. Außergerichtliche Verhandlungen seit 1990 hätten dazu geführt, daß der Kläger entsprechend seiner Quote von 40 % an Zinsen für 1985 bis 1987 S 68.914,80 erhalten habe. Dem Kläger stehe weiters die Quote von 40 % aus S 1,685.184,-- das sind S 674.073,51, seit 4.10.1988 zu.

Der Beklagte habe den Kläger hinsichtlich der Vergleichsgrundlage, insbesondere der Position "liqu...

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