Entscheidungstext nº 3Ob554/95 of Oberster Gerichtshof, August 30, 1995

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alfred P*****, vertreten durch Dr.Josef Raffl, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wider die beklagte Partei Margarete P*****, vertreten durch Dr.Heinz Ensbrunner, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgerichtes vom 20.März 1995, GZ R 822/94-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Bad Ischl vom 27.Juli 1994, GZ 1 C 13/94-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 3Ob554/95 of Oberster Gerichtshof, August 30, 1995

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Ehe der Streitteile aus dem gleichteiligen Verschulden beider Ehegatten geschieden wird.

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger S 2.040,- an Barauslagen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrte mit der am 7.2.1994 beim Erstgericht eingelangten Klage die Scheidung der am 30.12.1987 mit der Beklagten geschlossenen Ehe aus deren Verschulden. Die Ehe sei seit etwa einem halben bis dreiviertel Jahr zusehends zerrüttet, wobei die Ursache darin liege, daß ihn die Beklagte dauernd besch...

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