Entscheidungstext nº 1Ob625/94 of Oberster Gerichtshof, August 29, 1995
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gotthard Graf P*****, vertreten durch Dr.Egon Sattler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei F*****, vertreten durch Dr.Erhard Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Feststellung (Streitwert 200.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgerichts vom 11.Juli 1994, GZ 14 R 93/94-22, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtsachen Wien vom 13.Jänner 1994, GZ 19 Cg 189/93-15, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Entscheidungstext nº 1Ob625/94 of Oberster Gerichtshof, August 29, 1995
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 9.900 S (darin 1.650 S USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Die beklagte kartographische Anstalt verlegt und vertreibt zum Verkaufspreis von 69 S seit 1991 die Wanderkarte "Nr.073, Wanderwege und Radrouten im Gebiet des Fremdenverkehrsverbandes ...", in der folgende, über im Eigentum des klagenden Forstwirts stehende Grundflächen führende Routen (Wege) eingezeichnet sind1.) zwischen der Ortschaft F***** und der Stadt H***** ein über ein näher bezeichnetes Weggrundstück führender - in der Anlage zum Ersturteil blau eingezeichneter - Radwanderweg,2.) eine durch den östlichen Teil der Ortschaft F***** rund um den "Schwalbenfelsen" durch den "Bründl-Graben" und den "Langen Grund" über näher bezeichnete Grundstücke führende - in der Anlage zum Ersturteil grün eingezeichnete - Wanderroute (im folgenden Wanderweg "Langer Grund"),3.) ein durch das "Rosental" über ein näher bezeichnetes Grundstück führender - in der Anlage zum Ersturteil rot eingezeichneter - Wanderweg (im folgenden Wanderweg "Rosental").Beim Radwanderweg und beim Wanderweg "Rosental" handelt es sich in der Natur um private, vom Kläger auf seine Kosten erbaute, dem forstwirtschaftlichen Verkehr dienende nichtöffentliche Forststraßen, an deren Beginn und Ende der Kläger entsprechend der Forstlichen Kennzeichnungsverordnung Fahrverbotstafeln aufstellen ließ. Am Beginn und am Ende der Forststraße durch das "Rosental" befindet sich ein Schranken. Auf der in der Wanderkarte als Radwanderweg eingezeichneten Fo...See the full content of this document
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