Entscheidungstext nº 1Ob1/95 of Oberster Gerichtshof, July 27, 1995

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Günter K***** vertreten durch Dr.Alexander Hasch, Dr.Bernhard Huber und Dr.Hans Spohn, Rechtsanwälte in Linz, wider die Antragsgegnerin Wassergenossenschaft G*****, vertreten durch Zamponi, Weixelbaum & Partner, Rechtsanwälte OEG in Linz, wegen Vorschreibung eines Anschlußgebühren-Ergänzungsbeitrags (Streitwert 268.719 S), infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichts Linz als Rekursgerichts vom 29.September 1994, GZ 18 R 135/94-8, womit der Beschluß des Bezirksgerichts Urfahr-Umgebung vom 5. Jänner 1994, GZ 1 Nc 44/93-4, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

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Entscheidungstext nº 1Ob1/95 of Oberster Gerichtshof, July 27, 1995

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen.

Begründung:

Die Antragsgegnerin, eine freiwillige Wassergenossenschaft nach § 74 Abs 1 lit a WRG mit dem Zweck der Versorgung mit Trink-, Nutz- und Löschwasser, wurde mit Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich als Wasserrechtsbehörde vom 3.Juli 1969 als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt und ihre Satzungen genehmigt. Mitglieder der Genossenschaft sind die jeweiligen Eigentümer der an der genossenschaftlichen Anlage angeschlossenen oder anzuschließenden Liegenschaften.

Der Antragsteller war seit 1984 Alleineigentümer einer Liegenschaft in G*****, für deren Wasseranschluß die Voreigentümerin aufgrund einer Vereinbarung der Mitglieder der Antragsgegnerin für die damals noch unbebaute Liegenschaft eine Pauschalanschlußgebühr bezahlt hatte. Für die geplante Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit zehn Eigentumswohnungen auf dieser Liegenschaft erteilte der Bürgermeister der zuständigen Gemeinde dem Antragsteller aufgrund eines Antrags vom 1.Februar 1990 mit Bescheid vom 3.Mai 1990 die Baubewilligung. Die Antragsgegnerin schrieb dem Antragsteller - aufgrund einer nicht rechtswirksamen Gebührenordnung - für die Erweiterung (Verstärkung) des Wasseranschlusses erstmals mit Schreiben vom 25.November 1990 einen Anschlußgebühren-Ergänzungsbeitrag von 226.915,24 S vor. In der Genossenschaftsversammlung der Antragsgegnerin vom 22.März 1991 wurde eine Neufassung ihrer Satzung sowie eine "Anschlußgebühren-Ordnung" beschlossen, deren hier wesentliche Bestimmungen lauten:

"A) Anschlußgebühr

1) Die Anschlußgebühr beträgt für unbebaute Grundstücke S 22.100,-, für bebaute Grundstücke je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage nach Absatz 2: S 170,-, mindestens aber S 22.100,- (= 130 m2).

2) Die Bemessungsgrundlage für bebaute Grundstücke wird unter Berücksi...

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