Entscheidungstext nº 11Os45/95 of Oberster Gerichtshof, July 25, 1995

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Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Juli 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Holzweber und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Tschugguel als Schriftführer, in der Finanztrafsache gegen Hubert N***** wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 21.Dezember 1994, GZ 38 Vr 1556/91-52, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Fabrizy, des Vertreters der Finanzstrafbehörde, Oberkommissär Dr.Auer, des Angeklagten und des Verteidigers Dr.Lirk zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os45/95 of Oberster Gerichtshof, July 25, 1995

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird Folge gegeben und die (Zusatz-)Geldstrafe auf 492.000 (vierhundertzweiundneunzigtausend) S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 10 (zehn) Wochen Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt.

Gemäß § 26 Abs 1 FinStrG, § 43 a Abs 1 StGB wird ein Teil der verhängten Geldstrafe, nämlich 300.000 S, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen; im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Hingegen wird der Beschwerde Folge gegeben, der Beschluß über die dem Angeklagten gemäß § 26 Abs 2 FinStrG erteilte Weisung aufgehoben und dem Erstgericht insoweit die neuerliche Beschlußfassung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hubert N***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 (zu 1) Abs 1 und (zu 2) Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt.

Darnach hat er in Salzburg als Geschäftsführer der N-*****Ges.m.b.H & Co OHG

(1) vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs...

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