Entscheidungstext nº 9ObA117/95(9ObA118/95) of Oberster Gerichtshof, July 12, 1995

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Erich Deutsch und Mag.Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Heinz K*****, Pensionist, ***** vertreten durch DDr.Giampaolo Caneppele, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, Kliebergasse 1A, 1050 Wien, vertreten durch Dr.Gustav Teicht und Dr.Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wegen 174.694 S netto sA (Streitwert im Revisionsverfahren 98.262,44 S sA) infolge Revision und Rekurses der klagenden Partei gegen das Teilurteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16.März 1995, GZ 8 Ra 92/94-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 13.Juli 1994, GZ 31 Cga 89/94f-5, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluß

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Entscheidungstext nº 9ObA117/95(9ObA118/95) of Oberster Gerichtshof, July 12, 1995

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revision wird dahin Folge gegeben, daß die Entscheidungen der Vorinstanzen, die im übrigen als unbekämpft unberührt bleiben, auch hinsichtlich der Entscheidung über einen Teilanspruch des Klagebegehrens von 54.590,20 S samt 4 % Zinsen seit 1.6.1994 aufgehoben werden; die Rechtssache wird zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung auch in diesem Umfang an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Verfahrens bilden insoweit weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Der Kläger war bereits vor 1979 bis 30.11.1993 als Bauarbeiter (Maurer) bei der V***** GesmbH beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde unter Wahrung der Abfertigungsansprüche des Klägers gelöst. Während der Tätigkeit des Klägers für das genannte Bauunternehmen lagen auch Zeiten der witterungsbedingten Nichtbeschäftigung. Die wechselseitigen Leistungen wurden eingestellt, wobei zwischen den Parteien des Arbeitsvert...

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