Entscheidungstext nº 4Ob547/95 of Oberster Gerichtshof, July 11, 1995

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek,  Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Carmen F*****, vertreten durch Dr.Alexandra Sedelmayer, Rechtsanwältin in Wien, wider den Antragsgegner Friedl F*****, vertreten durch Dr.Manfred C.Müllauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens nach §§ 81 ff EheG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 8.Februar 1995, GZ 47 R 1114/94-125, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 12.September 1994, GZ 2 F 13/88-121, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

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Entscheidungstext nº 4Ob547/95 of Oberster Gerichtshof, July 11, 1995

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben; dem Erstgericht wird eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Die am 4.Mai 1964 geschlossene Ehe der Parteien wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bezirksgerichtes Hietzing vom 13. Juli 1988, 2 C 133/88-16, aus dem alleinigen Verschulden des Antragsgegners geschieden. Die eheliche Gemeinschaft war bereits 1987 aufgehoben worden.

Der Ehe entstammt der am 12.September 1968 geborene Sohn Oliver F*****.

1976 erwarben die Parteien eine Eigentumswohnung in W*****. Der Kaufvertrag wurde 1979 grundbücherlich durchgeführt. Diese Wohnung diente den Parteien als Ehewohnung. Grundbücherlicher Eigentümer ist der Antragsgegner. Der Verkaufswert der Wohnung - einschließlich Terrassenbepflanzung - beträgt S 2,134.672. Der Liegenschaftsanteil, mit dem die Eigentumswohnung verbunden ist, ist mit Pfandrechten zugunsten eines Wohnbauförderungsdarlehens und eines Darlehens der W***** belastet. M...

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