Entscheidungstext nº 15Os82/95 of Oberster Gerichtshof, June 29, 1995
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Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Juni 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Pointner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rupert W***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 15.Dezember 1994, GZ 27 Vr 409/94-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
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Entscheidungstext nº 15Os82/95 of Oberster Gerichtshof, June 29, 1995
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gründe:Rupert W***** wurde des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle unter Anwendung des § 43 a Abs 2 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe sowie zu einer - für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am 28.Dezember 1993 in St.Leonhard außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB Roswitha Wi***** mit Gewalt, nämlich dadurch, daß er sich auf sie legte, sie m...See the full content of this document
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