Entscheidungstext nº 3Ob543/95 of Oberster Gerichtshof, June 28, 1995

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst,  Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Bruno B*****, vertreten durch Dr.Helmut Blum und Dr.Georg Lehner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Mag.Alexander N*****, vertreten durch Dr.Ernst Ploil, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 264.553,17 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 9.Juni 1994, GZ 3 R 59/94-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 29.November 1993, GZ 21 Cg 16/93-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 3Ob543/95 of Oberster Gerichtshof, June 28, 1995

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Begründung:

Gegen den Beklagten wurde von einem Dritten eine am 13.12.1984 beim Erstgericht eingelangte Klage mit dem Begehren eingebracht, ihm im geschäftlichen Verkehr die Verwendung der Unternehmensbezeichnung "Sigo" zu verbieten. Die in diesem Verfahren klagende Partei ist Inhaberin einer mit der Priorität vom 2.10.1968 eingetragenen Wort-Bild-Marke, die aus dem Wort "Ciro" in lateinischer Schrift und einer bestimmten graphischen Gestaltung besteht. Diese klagende Partei betreibt durch ihre Tochtergesellschaft ein Juweliergeschäft in Wien. Der Beklagte ist seit 1980 Inhaber der eingetragenen Wortmarke "Sigo". Er betreibt unter dieser Bezeichnung drei Juweliergeschäfte mit verschiedenen Standorten in Österreich.

Mit einstweiliger Verfügung vom 15.3.1985 wurde dem Beklagten verboten, im geschäftlichen Verkehr beim Handel mit Schmuckwaren das Wort "Sigo" zu verwenden. Der Vollzug der einstweiligen Verfügung wurde vom Erlag einer Sicherheit von S 500.000,-- abhängig gemacht. Nach dem Erlag der Sicherheit wurde die einstweilige Verfügung dem Vertreter des Beklagten am 20.6.1985 zugestellt. Sie wurde damit begründet, daß das Zeichen des Beklagten demjenigen der gefährdeten Partei verwechselbar ähnlich sei, wobei die Verwechslungsgefahr nach dem Wortklan...

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