Entscheidungstext nº 4Ob544/95 of Oberster Gerichtshof, June 27, 1995

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek,  Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dr.Albert F*****, wider die Antragsgegnerin T***** AG, ***** vertreten durch Dr.Ivo Greiter und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung eines Entschädigungsbetrages, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 17.März 1995, GZ 54 R 23/95-45, womit infolge Rekurses beider Parteien der Beschluß des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 15.November 1994, GZ 5 Nc 8/94v-38, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 4Ob544/95 of Oberster Gerichtshof, June 27, 1995

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß der Entschädigungsbetrag für die mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung *****, zwangsweise eingeräumte Dienstbarkeit der Führung, Benutzung und Erhaltung einer Hochspannungs-Doppelleitung von 110.000 Volt Spannung auf dem Grundstück ***** KG O*****, mit S 10.080 festgesetzt und das darüber hinausgehende Mehrbegehren des Antragstellers abgewiesen wird.

Der Antragsteller hat die Kosten des Entschädigungsverfahrens selbst zu tragen.

Begründung:

Der Antragsteller ist Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG O***** mit dem Grundstück *****. Dieses Grundstück hat ein Ausmaß von 3.000 m2, weist eine nahezu quadratische Form auf und liegt nördlich des H*****baches erhöht über dem Talboden in schöner und unverbauter Aussichtslage. Es liegt im Freiland in der sogenannten "gelben Gefahrenzone" des H*****baches. Dieser Bach selbst ist verbaut. Die Liegenschaft ist über öffentliche und asphaltierte Straßen mit Fahrzeugen aller Art erreichbar und an alle öffentlichen Versorgungs- und Entsor...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company