Entscheidungstext nº 4Ob53/95 of Oberster Gerichtshof, June 27, 1995

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek,  Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Prof.Laurids O*****, vertreten durch Dr.Daniel Charim, Rechtsanwalt in Wien, wider den Gegner der gefährdeten Partei Prof.Wilhelm H*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Wiedner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 240.000), infolge Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 13.April 1995, GZ 5 R 57/95-11, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 20. Februar 1995, GZ 35 Cg 487/94w-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

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Entscheidungstext nº 4Ob53/95 of Oberster Gerichtshof, June 27, 1995

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Gefährdete ist schuldig, seinem Gegner die mit S 11.430 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin S 1.905 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu zahlen.

Begründung:

Der Antragsteller ist Architekt und Gewinner des Architektenwettbewerbs "Messepalast"-Areal der ehemaligen Hofstallungen in Wien. Die M*****gesellschaft mbH beauftragte ihn daher mit den Planungsleistungen für den Umbau des Messepalastes und die beabsichtigte Errichtung des Museumsquartiers. Der darüber abgeschlossene Vertrag sieht die Möglichkeit vor, daß der Auftraggeber zu jeder Zeit den laufenden Auftrag ganz oder teilweise abbrechen und das Honorar nach den bisher erbrachten Leistungen abrechnen kann.

Der Antragsgegner ist gleichfalls Architekt. Auch er hat sich an dem Wettbewerb "Messepalast"-Areal beteiligt. Sein Projekt wurde aber bereits in der ersten Phase des Wettbewerbs ausgeschieden und zählte daher nicht zu jenen sieben Projekten, welche die entscheidende zweite Phase des Wettbewerbs erreichten. In diese Phase wa...

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