Entscheidungstext nº 1Ob2/95 of Oberster Gerichtshof, June 23, 1995

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1. Manfred K*****, und 2. Adelheid K*****, beide vertreten durch Dr.Fritz Müller, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die Antragsgegnerin S***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Berger und Dr.Josef Aichlreiter, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen "Feststellung einer Einlöseverpflichtung" (Streitwert 30.000 S) infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichts Salzburg als Rekursgerichts vom 27. Oktober 1994, GZ 22 R 430/94-20, womit der Beschluß des Bezirksgerichts Salzburg vom 5.Juli 1994, GZ 3 Nc 39/92-16, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

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Entscheidungstext nº 1Ob2/95 of Oberster Gerichtshof, June 23, 1995

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Rechtssache an das Erstgericht zur Einleitung des streitigen Verfahrens über den als Klage zu beurteilenden verfahrensleitenden Antrag zurückverwiesen wird.

Begründung:

Der Landeshauptmann von Salzburg erteilte mit Bescheid vom 20. Dezember 1971 der Stadtgemeinde Salzburg, Salzburger Stadtwerke (Wasserwerke), - ob die Antragsgegnerin deren Rechtsnachfolgerin ist, muß hier nicht beurteilt werden - die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Trinkwasser-Grundwasserwerks in G***** und einer Verbindungsleitung zur bestehenden Wasserversorgungsleitung nach Maßgabe des eingereichten Projekts, der Beschreibung durch die Amtssachverständigen in der Begründung und der beurkundeten Übereinkommen sowie unter folgenden Auflagen, Schutzgebietsvorschreibungen (für drei Schutzzonen) und Vorbehalten.

Bescheidpunkt V) "Entschädigungen" lautet unter anderem:

"1) Die Entschädigungen für die in die Schutzgebiete einbezogenen Grundstücke sind nach Maßgabe der unten beurkundeten Übereinkommen im Vereinbarungswege festzulegen, wobei die diesbezüglichen Verhandlungen unverzüglich aufzunehmen sind. Sollte eine gütliche Einigung über die Höhe der zu leistenden Entschädigungen nicht zustande kommen, haben die Salzburger Stadtwerke so fristgerecht um behördliche Festsetzung anzusuchen, daß binnen Jahresfrist ab Rechtskraft dieses Bescheides ein Nachtragsbescheid erlassen werden kann. ..."

Im Anschluß an seinen Punkt X. (Ausschluß der aufschiebenden Wirkung von Berufungen...

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