Entscheidungstext nº 1Ob578/95 of Oberster Gerichtshof, June 23, 1995

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E.R*****, vertreten durch Dr.Günter Zeindl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Heinrich S*****, vertreten durch Dr.Peter Kaltschmid, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 239.197,95 sA, infolge Revision der beklagten Partei (Revisionsstreitwert S 235.597,95 sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 26. Jänner 1995, GZ 2 R 324/94-39, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 8.September 1994, GZ 11 Cg 42/93-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 1Ob578/95 of Oberster Gerichtshof, June 23, 1995

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichtes, das im Umfang der Abweisung des Teilbegehrens im Betrage von S 3.600,-- samt 12 % Zinsen seit 18.3.1993 und eines Zinsenmehrbegehrens von 1 % aus S 235.597,95 seit 18.3.1993 als nicht in Beschwerde gezogen unberührt bleibt, wird im übrigen aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Begründung:

Der Beklagte mietete im Jahre 1986 Räumlichkeiten zum Zwecke des Betriebs eines Fitneß-Studios. Da eine Adaptierung bzw. Renovierung der Räume notwendig war, wandte er sich im Herbst 1986 an die klagende Partei, die im Rahmen ihres Betriebs eine ko...

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