Entscheidungstext nº 8ObA220/95 of Oberster Gerichtshof, June 22, 1995

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Robert Letz und Hofrat Robert List als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Fritz W*****, Meßtechniker, ***** vertreten durch Dr.Stefan Rainer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Österreichischer Rundfunk, Wien 13., Würzburggasse 30, vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert GGG 7.200 S; RATG 100.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16.November 1994, GZ 3 Ra 48/94-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 7.Juni 1994, GZ 42 Cga 39/94w-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 8ObA220/95 of Oberster Gerichtshof, June 22, 1995

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden hinsichtlich des klagsstattgebenden Teiles aufgehoben. Die Rechtssache wird an das Erstgericht zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Der Kläger ist seit 1.Juli 1953 bei der beklagten Partei beschäftigt. Er hat einen Dienstvertrag, entsprechend einer Vertragsschablone, in deren Punkt VIII festgehalten ist, daß die Bestimmungen der freien Betriebsvereinbarung (= FBV) für die Dienstnehmer des Österreichischen Rundfunks in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieses Vertrages sind, nicht unterfertigt. In der Vergangenheit waren in den Änderungen der FBV der beklagten Partei auch Verschlechterungen enthalten, welche vom Kläger nicht beeinsprucht wurden. Die erst nach dem Eintritt des Klägers getroffene FBV sowie alle Novellierungen hiezu wurden zwischen dem Zentralbetriebsrat der beklagten Partei und dem Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst und freie Berufe, Sektion Rundfunk und Fernsehen, einerseits und der beklagten Partei andererseits abgeschlossen. Zuletzt wurde eine Änderung der FBV, betreffend das Pensionszuschußregulativ (PZR) vorgenommen, die wie folgt lautet:

"I. Änderung des Pensionszuschußregulativs:

1. In Artikel III Z 1 sind die Worte "des zuletzt bezogenen Gehaltes" durch die Worte "des Gehaltsdurchschnittes in den beiden letzten, dem Ausscheiden vorangegangenen vollen Kalenderjahren"...

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