Entscheidungstext nº 8ObA244/95 of Oberster Gerichtshof, June 22, 1995

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Robert Letz und Hofrat Robert List als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Angestelltenbetriebsrat des S*****, vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden Dr.Günther W*****, dieser vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr.Strommer ua Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 1 ASGG, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits-  und Sozialrechtssachen vom 20.Dezember 1994, GZ 31 Ra 55/94-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits-  und Sozialgerichtes Wien vom 23.September 1993, GZ 14 Cga 75/93p-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 8ObA244/95 of Oberster Gerichtshof, June 22, 1995

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 9.135,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.522,50 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der klagende Angestelltenbetriebsrat der beklagten Partei begehrt die Feststellung, die beklagte Partei sei verpflichtet, die schematischen Gehaltsansätze der Betriebsvereinbarung mit der beklagten Partei ab 1.2.1993 auch in der Besoldungsgruppe IV um 3 % statt nur um 2 1/4 %, in der Besoldungsgruppe V bis zur Stufe 20 um 3 % statt 1 1/2 % und ab der Stufe 21 um 3 % statt um 1 % zu erhöhen und brachte hiezu vor, auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der beklagten Partei sei der Kollektivvertrag für die Angestellten der Sparkassen vom 15.2.1991 in der Fassung vom 15.1.1993 anzuwenden. Nach der "Überbindungsklausel" seien die Gehälter der Angestellten - abgesehen ...

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