Entscheidungstext nº 3Ob544/95(3Ob545/95) of Oberster Gerichtshof, June 14, 1995

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst,  Dr.Kellner, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Monika W*****, vertreten durch Dr.Helmut Denck, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei Josef M*****, vertreten durch Dr.Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 185.000,-- und S 163.500,-- je sA (Revisionsstreitwert S 93.251,40 sA), infolge außerordentlicher Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 31. August 1994, GZ 41 R 642/94-12, womit infolge Berufung der beklagten und widerklagenden Partei das Teilurteil des Bezirksgerichtes Hietzing vom 30.November 1993, GZ 9 C 2064/93v-6, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

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Entscheidungstext nº 3Ob544/95(3Ob545/95) of Oberster Gerichtshof, June 14, 1995

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil und das Urteil des Erstgerichtes, dieses auch bezüglich des weiteren Teilbetrages von S 93.251,40 samt 4 % Zinsen seit 1.5.1993, werden aufgehoben. Die Rechtssache wird auch in diesem Umfang zur neuerlichen, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällenden Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Die Klägerin und Widerbeklagte (im folgenden Widerbeklagte genannt) war aufgrund eines am 4.12.1985 geschlossenen Mietvertrages ab 1.1.1986 Mieterin eines Geschäftslokals in einem dem Beklagten und Widerkläger (im folgenden Widerkläger genannt) gehörenden Haus. Der Widerkläger kündigte das Mietverhältnis zum 31.10.1990 gerichtlich auf, wobei er als Kündigungsgründe geltend machte, daß der Mietgegenstand nicht mehr regelmäßig zu der im Vertrag bedungenen geschäftlichen Betätigung verwendet werde und daß er gänzlich weitergegeben worden sei. Die Widerbeklagte erhob gegen die Aufkündigung Einwendungen, in denen sie das Vorliegen der Kündigungsgründe bestritt...

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