Entscheidungstext nº 3Ob515/95 of Oberster Gerichtshof, June 14, 1995

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Kellner, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Florian G***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der ***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Preslmayr & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Stadt W*****, vertreten durch Dr.Johannes Hock sen. und Dr.Johannes Hock jun., Rechtsanwälte in Wien, wegen S 4,762.780,30 sA, infolge Rekurses der beklagten Partei (Rekursinteresse S 3,873.400 sA) gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 11.Jänner 1995, GZ 17 R 268/94-49, womit infolge der Berufungen der klagenden und der beklagten Parteien das Teilurteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 17.Juni 1994, GZ 20 Cg 69/93-42, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

I. den

Beschluß

gefaßt:

Die angefochtene Entscheidung wird insoweit als nichtig aufgehoben, als das Ersturteil damit in seinem Pkt. 2.) auch in Ansehung der Abweisung des Klagebegehrens auf Bezahlung der 12 % p.a. aus S 2,770.000 seit 1.2.1989 übersteigenden Zinsen (6 7/8 %) aufgehoben wurde;

II. zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 3Ob515/95 of Oberster Gerichtshof, June 14, 1995

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß das erstgerichtliche Teilurteil - teilweise wiederhergestellt und teilweise abgeändert und unter Einschluß seines mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen Teiles - wie folgt zu lauten hat:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 2,553.400 samt 4 % Zinsen seit 1.2.1989 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Dagegen wird das Begehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei einen weiteren Betrag von S 928.000 samt 18 7/8 % Zinsen p.a. aus S 216.600,-, 12 % p.a. übersteigende Zinsen (6 7/8 %) aus S 2,553.400 und 8 % Zinsen p.a. aus S 711.400,- jeweils seit 1.2.1989 binnen 14 Tagen zu bezahlen, abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten;"

III. den weiteren

Beschluß

gefaßt:

1. Im übrigen wird dem Rekurs in Ansehung der auf den Zuspruch von S 392.000 samt 4 % Zinsen seit 1.2.1989 und die Abweisung des "Zinsenmehrbegehrens" bezogenen Aufhebung des erstgerichtlichen Teilurteils - abgesehen von dem sich aus den Pkt.I. und  II. Abs 3 dieser Entscheidung ergebenden erledigten Teil des Zinsenbegehrens - nicht Folge gegeben;

2. die bisherigen Kosten des Verfahrens zweiter Instanz und die Kosten des Rekursverfahrens bilden weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.

Entscheidungsgründe:

Die beklagte Partei erteilte am 26.August 1986 einer Arbeitsgemeinschaft den Werkauftrag, ein Bauprojekt in Wien fertigzustellen. Gesellschafter der Arbeitsgemeinschaft waren damals zwei Kapitalgesellschaften. Als über das Vermögen der einen Gesellschafterin das Konkursverfahren eröffnet worden war, schied diese aus der Arbeitsgemeinschaft aus. Ab diesem Zeitpunkt war die andere Gesellschaft als Generalunternehmerin alleinige Vertragspartnerin der beklagten Partei, errichtete das Bauprojekt "zum Großteil" und übergab es der beklagten Partei im Juli/August 1988; es waren nur mehr "geringe Arbeiten ausständig". Nach Eröffnung des bereits er...

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