Entscheidungstext nº 4Ob51/95 of Oberster Gerichtshof, June 13, 1995

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek,  Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Dr.Michael Graff, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.  M***** GmbH & Co KG, 2. M***** GmbH, 3. K***** GmbH & Co KG, 4. K***** GmbH, alle *****, sämtliche vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, und 5. A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr.Bernhard Krump, Rechtsanwalt in Hausmannstätten, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 480.000), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandeslandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 23.März 1995, GZ 1 R 30/95-16, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 21.Dezember 1994, GZ 24 Cg 524/94f-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 4Ob51/95 of Oberster Gerichtshof, June 13, 1995

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden, soweit es die fünftbeklagte Partei betrifft, bestätigt. In Ansehung der dritt- und viertbeklagten Partei werden diese Beschlüsse dahin abgeändert, daß die Entscheidung insoweit zu lauten hat:

"Einstweilige Verfügung

Zur Sicherung des mit Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruchs wird der drittbeklagten und der viertbeklagten Partei ab sofort bei Exekution verboten, Gratisleistungen mit einem  den Abonnementpreis um ein Vielfaches übersteigenden Wert, z.B. Gratis-Städteflugreisen, für alle Abonnenten der "Neuen Kronen-Zeitung" oder einer Regionalausgabe, z.B. der "Oberösterreich-Krone" anzukündigen und/oder zu gewähren."

Im übrigen, also in Ansehung der erst- und der zweitbeklagten Partei werden die angefochtenen Beschlüsse aufgehoben; in diesem Umfang wird dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen.

Die klagende Partei ist schuldig, der fünftbeklagten Partei die mit S

20.610 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 3.435 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die klagende Partei hat die auf den stattgebenden Teil entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens vorläufig selbst zu tragen; die dritt- und die viertbeklagte Partei haben die auf den stattgebenden Teil entfallenden Kosten des Provisorialverfahrens aller drei Instanzen endgültig selbst zu tragen.

Die auf den aufhebenden Teil entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Kosten des Provisorialverfahrens.

Begründung:

Die Klägerin ist Verlegerin der Tageszeitung "täglich Alles" und der Wochenzeitung "Die ganze Woche". Die Erstbeklagte, deren persönlich haftende Gesells...

See the full content of this document

Sponsored links




Core Citations


CITES

CITADA por

ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company