Entscheidungstext nº 10ObS84/95 of Oberster Gerichtshof, June 08, 1995

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Theodor Kubak (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Andreas Linhart (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Karl A*****, vertreten durch Dr.Bernd Fritsch, Dr.Klaus Kollmann, Dr.Günther Folk, Dr.Robert Miklauschina und Dr.Werner Stegmüller, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Integritätsabgeltung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits-  und Sozialrechtssachen vom 15.Dezember 1994, GZ 7 Rs 66/94-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits-  und Sozialgericht vom 26.Jänner 1994, GZ 32 Cgs 144/93b-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10ObS84/95 of Oberster Gerichtshof, June 08, 1995

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie zu lauten haben:

"Das Begehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei für die Folgen des Unfalles vom 22.2.1991 eine Integritätsabgeltung zu leisten wird abgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die Hälfte der Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz 17.885,12 S (darin enthalten 2.980,96 S Umsatzsteuer) sohin einen Betrag von 8.942,56 S binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die Hälfte der mit 22.852 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 3.792 S Umsatzsteuer), sohin einen Betrag von 11.426 S binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Am Unfallstag, dem 22.2.1991 waren der Kläger, sowie die Arbeiter Karl D*****, Karl A***** und der Baggerfahrer Anton H***** den zweiten Tag auf einer Baustelle an einer Bahnlinie Fundamente für Maste zu graben. Der Kläger war eigentlich als Zimmermann bei dem ausführenden Bauunternehmen beschäftigt, wurde aber auch vorher bereits wiederholt zu Arbeiten bei der Errichtung von Fundamenten herangezogen.

In diesem Bereich verläuft etwa 2,75 über dem Niveau...

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