Entscheidungstext nº 3Ob532/94 of Oberster Gerichtshof, May 29, 1995

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Redl, Dr.Graf und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rita K*****, vertreten durch Fürst & Domberger Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft in Mödling, wider die beklagten Parteien 1.) Hildegard J*****, 2.) Hans-Jörg B*****, beide vertreten durch Dr.Reinhard Armster, Rechtsanwalt in Maria Enzersdorf, wegen Räumung, infolge Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 25.Jänner 1994, GZ 41 R 1051/93-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 14.August 1993, GZ 9 C 210/92h-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 3Ob532/94 of Oberster Gerichtshof, May 29, 1995

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.899,20 (darin enthalten S 483,20 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist auf Grund des Schenkungsvertrages vom 21.9.1990, verbüchert am 24.9.1992 nach ihrer Großmutter Emma K***** Miteigentümerin des Hauses M*****, an dem Wohnungseigentum begründet ist; mit dem Miteigentumsanteil ist das dingliche Recht auf Benützung der Wohnung top 2 verbunden.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Räumung dieser von ihnen ohne Rechtstitel benützten Wohnung (samt Kellerabteil). Im Mietvertrag zwischen Emma K***** und Gertrude H***** sei gemäß § 30 Abs 2 Z 13 MRG der Verkauf der Wohnung als Kündigungsgrund vereinbart. Emma K***** und Gertrude H***** hätten daher wegen der Schenkung der Wohnung an die Klägerin die einverständliche Auflösung des Hauptmietvertrages mit 30.9.1992 vereinbart. Gertrude H***** habe mit Untermietvertrag vom 7.8.1989 die Wohnung an die Erstbeklagte für 1.10.1989 bis 30.9.1992 untervermietet. Dabei sei vereinbart worden, daß die Erstbeklagte ihren Sohn, den Zweitbeklagten, in dieser Wohnung wohnen lassen dürfe. Gertrud...

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