Entscheidungstext nº 1Ob7/95 of Oberster Gerichtshof, May 29, 1995

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer,  Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl O*****, vertreten durch Dr.Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 510.000,-- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 2.Dezember 1994, GZ 14 R 160/94-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 3.Mai 1994, GZ 33 Cg 2/94-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

I.) den

Beschluß

gefaßt:

Der Schriftsatz der klagenden Partei vom 11.4.1995 wird zurückgewiesen;

II.) zu Recht erkannt:

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Extract


Entscheidungstext nº 1Ob7/95 of Oberster Gerichtshof, May 29, 1995

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 17.835,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war seit 1.Oktober 1940 bei einer Versicherungsgesellschaft - zuletzt als Landesdirektor der Filiale Linz - beschäftigt. Am 21.November 1974 kündigte seine Dienstgeberin eine mit ihm bestehende Vereinbarung über die Verwaltung eines ihr gehörenden Linzer Hauses. Diese Kündigung war nach Ansicht des Klägers zu Unrecht erfolgt. Er erhob deshalb zu 4 Cr 3110/77 des Arbeitsgerichtes Linz wegen Unzulässigkeit der Kündigung Klage und begehrte, seine Dienstgeberin zur Zahlung von S 207.343,-- zu verurteilen; er habe weiterhin Anspruch auf die ihm aus der Hausverwaltung zustehenden Zahlungen. In diesem Verfahren kam es zur Anberaumung einer Tagsatzung für den 9.März 1978. Am 10.März 1978 richtete die Dienstgeberin folgendes Schreiben an den Kläger:

"Wir sehen uns gezwungen, Ihnen mitzuteilen, daß der Vorstand unserer Gesellschaft einstimmig beschlossen hat, Sie aufgrund von § 11 ihres Dienstvertrages bzw. § 32 1 c des KVI mit sofortiger Wirkung vom Dienst zu suspendieren. Sie sind damit von dem in Ihrem Dienstvertrag fixierten Auftrag ab sofort entbunden. Damit entfällt auch ab sofort Ihre Handlungs- und Zeichnungsvollmacht."

Im Verfahren 2 Cr 300/79 des Arbeitsgerichtes Linz machte der Kläger sodann neben Ansprüchen aus der Hausverwaltung auch Erfolgsprovisionen und -honorare geltend; im übrigen begehrte er Rechnungslegung unter Mitteilung eines Buchauszuges. Zu seinen Aufgaben als "Landesdirektor" gehörte nämlich - vor allem im prämienintensiven Mittel - und Großgeschäft - auch die Eigenaquisition. Im Verfahren 2 Cr 345/80 des Arbeitsgerichtes Linz strebte er die Zuerkennung der "Differenz zwischen den analogen Bezugsbestandteilen nach dem Vertrag und den nunmehr gültigen Bezügebestandteilen für 1977" an. Im Verfahren 2 Cr 46/81 des Arbeitsgerichtes Linz machte er aus dem Titel des Schadenersatzes jene Provisionen aus Eigenaquisitionen geltend, die er, wäre seine Suspendierung unterblieben, verdient hätte.

Am 9.März 1981 erhob der Kläger zu 2 Cr 68/81  = 3 Cr 105/84 des Arbeitsgerichtes Linz eine weitere Klage; er begehrte gegenüber seiner Dienstgeberin die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit seiner am 10.März 1978 ausgesprochenen Suspendierung, hilfsweise deren Aufhebung. Das Erstgericht wies mit Urteil vom 23.April 1981 (zugestellt am 15.Juli 1981) sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren ab. Es vertrat im wesentlichen die Ansicht, der Kläger habe gegen seine Dienstgeberin keinen durchsetzbaren Anspruch auf Beschäftigung, sondern nur einen solchen auf Bezahlung des Entgelts. Die Suspendierung stelle keine Strafe dar und sei eine nicht überprüfbare Ermessensentscheidung der Dienstgeberin. Fehle es an der Verwirklichung der im Kollektivvertrag geregelten Suspendierungsgründe, bilde das einen wichtigen Grund für die vorzeitige Auflösung des Dienstvertrages und berechtige den Kläger, die sich daraus ergebenden Ansprüche geltend zu machen. Auch Schadenersatzansprüche kämen bei einem Verschulden der Dienstgeberin in Betracht. Der vom Kläger dagegen erhobenen Berufung gab das Gericht zweiter Instanz mit Entscheidung vom 25.November 1981 teilweise statt;  es bestätigte die ...

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