Entscheidungstext nº 1Ob620/94 of Oberster Gerichtshof, May 29, 1995

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Johannes L*****, vertreten durch Zamponi, Weixelbaum & Partner, Rechtsanwälte OEG in Linz, wider die beklagten Parteien 1) Josef W***** und 2) Theresia W*****, beide vertreten durch Dr.Norbert Gugerbauer und Dr.Gerhard Schatzlmayr, Rechtsanwälte in Schwanenstadt, wegen 433.266,38 S sA und Duldung (Revisionsinteresse 270.000 S) sA infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgerichts vom 23.Juni 1994, GZ 6 R 10/94-82, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26.August 1994, GZ 6 R 10/94-84, womit aus Anlaß und infolge von Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichts Wels vom 3.November 1993, GZ 3 Cg 199/92-74, teils als nichtig aufgehoben, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 1Ob620/94 of Oberster Gerichtshof, May 29, 1995

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 17.136 S (darin 2.376 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Alleineigentümer eines - laut Flächenwidmungsplan als Bauland-Wohngebiet ausgewiesenen - unbebauten Grundstücks im Ausmaß von 873 m2 in Osthanglage mit einer Hangneigung von 10 Grad, das talseitig durch ein je zur Hälfte im Eigentum der Beklagten stehendes - laut Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesenes - Grundstück begrenzt wird. Am 20. und 21.Juli 1979 wurden auf dem Grundstück der Beklagten über Auftrag des Erstbeklagten und mit Wissen der Zweitbeklagten und Duldung durch diese Baggerungen (Grabungen) durchgeführt und dabei von der angrenzenden Straße aus nach Nordwesten etwa 15 m bis 20 m fast horizontal entsprechend dem Straßenniveau abgegraben und nach drei Seiten der Übergang zum benachbarten natürlichen Gelände mit steil ausgeführter Böschungsneigung hergestellt. Etwa eine Woche danach rutschte der Hang des Klägers infolge der durch diese Baggerungen bedingten Entfernung des Hangfußes in einer Länge von etwa 20 m und einer Breite von etwa 10 m (Rutschmasse etwa 80 bis 100 m3) auf das Grundstück der Beklagten ab; die Tiefe der Absenkung beträgt ...

See the full content of this document

Sponsored links




Core Citations


CITES

CITADA por

ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company