Entscheidungstext nº 4Ob37/95 of Oberster Gerichtshof, May 09, 1995

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek,  Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Norbert Nagele und andere Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei M***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Rudolf K.Fiebinger und Dr.Peter M.Polak, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 900.000), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 31.Jänner 1995, GZ 4 R 4/95-10, womit der Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 23. November 1994, GZ 7 Cg 301/94p-4, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

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Entscheidungstext nº 4Ob37/95 of Oberster Gerichtshof, May 09, 1995

Spruch

1. Der Antrag der Beklagten, ein Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten und den EuGH zu befragen, ob § 2 UWG der Richtlinie über die irreführende Werbung ABlNr.L250, 1984, 17 entspricht, wird zurückgewiesen.

2. Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß er unter Einschluß des bestätigten Teiles insgesamt wie folgt zu lauten hat:

"Zur Sicherung des Anspruches der klagenden Partei gegen die beklagte Partei auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen und Ankündigungen wird der beklagten Partei geboten, ab sofort und bis zur Rechtskraft des über diese Klage ergehenden Urteils jede Mitteilung, Ankündigung oder sonstige Veröffentlichung von Gegenüberstellungen der Preise für die Tageszeitung 'Kurier' und/oder 'Neue Kronen Zeitung' mit dem Preis der Tageszeitung 'OÖ Nachrichten', sei es unter ausdrücklicher Benennung der 'OÖ Nachrichten' oder sonstiger erkennbarer Bezugnahme auf diese, zu unterlassen,

1. wenn die Preise für Sechs-Tages-Abonnements gegenübergestellt werden, ohne zu dem für die Tageszeitungen 'Kurier' und/oder 'Neue Kronen Zeitung' angeführten Preis in zumindest gleich auffälliger Form wie die Preisangaben selbst aufzuzeigen, daß neben den angeführten Preisen bei jeder Zahlung mittels Barinkasso oder Erlagscheins eine zusätzl...

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