Entscheidungstext nº 4Ob35/95 of Oberster Gerichtshof, May 09, 1995
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Norbert Nagele und andere Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien
1. M***** Gesellschaft mbH & Co KG, 2. K***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** beide vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 500.000,-), infolge Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 20.Februar 1995, 2 R 29/95-7, womit der Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 30.Dezember 1994, 7 Cg 336/94k-3 bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung denBeschlußgefaßt:See the full content of this document
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Entscheidungstext nº 4Ob35/95 of Oberster Gerichtshof, May 09, 1995
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden teilweise abgeändert, so daß die Entscheidung insoweit wie folgt zu lauten hat:"Einstweilige VerfügungZur Sicherung des Anspruches der Klägerin gegen die Zweitbeklagte auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen und Ankündigungen wird der Zweitbeklagten ab sofort verboten, im geschäftlichen Verkehr für Abonnements der "Neuen Kronenzeitung" dadurch auf sittenwidrige Weise zu werben, daß bereits bestehenden Abonnenten der Vorteil einer Gratisleistung im Wert eines Ein-Jahres-Abonnements der "Neuen Kronenzeitung" oder darüber, insbesondere eine Gratisleistung in Form einer vier- bis siebentägigen Flugreise nach Paris, Rom, Korfu, Athen oder Nizza unabhängig von einer Verlosung oder einem sonstigen Gewinnspiel angekündigt angeboten oder gewährt wird.Die Zweitbeklagte hat die halben Kosten ihrer Äußerung selbst zu tragen."Im übrigen werden die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben.Die Rechtssache wird insoweit an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.Die Klägerin hat die halben Kosten des Rechtsmittelverfahrens vorläufig selbst zu tragen; die Zweitbeklagte hat die halben Kosten des Rechtsmittelverfahrens endgültig selbst zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.Begründung:Die Klägerin ist Medieninhaberin und Verlegerin der Tageszeitung "Oberösterreichische Nachrichten"; die Erstbeklagte ist Verlegerin der Tageszeitungen "Neue Kronenzeitung" und "Kurier"; die Zweitbeklagte ist Medieninhaberin der ...See the full content of this document
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