Entscheidungstext nº 3Ob113/94(3Ob114/94, ... of Oberster Gerichtshof, April 26, 1995

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Prückner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei F***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Graff und Mag.Werner Suppan, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei W***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Thomas Höhne, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (§ 355 EO), infolge Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 30.Mai 1994, GZ 46 R 225, 356-390/94-91, womit der Exekutionsbewilligungsbeschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 22.Oktober 1993, GZ 11 E 13356/93m-1, als nichtig aufgehoben und der Exekutionsantrag an das Handelsgericht Wien zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Exekution überwiesen wurde, und die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Döbling vom 21. Jänner 1994, GZ 11 E 13356/93m-2 bis 20, 22 bis 25, 27, 28, 30 bis 39, als nichtig aufgehoben und die Strafanträge ON 2 bis 20, 22 bis 25, 27, 28, 30 bis 39, zurückgewiesen wurden, den

Beschluß

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Entscheidungstext nº 3Ob113/94(3Ob114/94, ... of Oberster Gerichtshof, April 26, 1995

Spruch

Dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird teilweise Folge gegeben; der angefochtene Beschluß, der im übrigen bestätigt wird, wird in seinem Punkt 2. dahin abgeändert, daß die Zurückweisung der Strafanträge ON 2-20, 22-25, 27, 28 und 30-39 zu entfallen hat.

Zum Vollzug der beantragten Unterlassungsexekution wird das Bezirksgericht Döbling als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Dem Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen und ist schuldig, der betreibenden Partei die mit S

20.610 (darin enthalten S 3.435 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekurses binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung:

Mit einstweiliger Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 17.9.1993, 39 Cg 89/93v-3, wurde der Verpflichteten, die ihren Sitz in Deutschland hat, auf Antrag der betreibenden Partei für das Gebiet der Republik Österreich verboten, periodische Druckwerke, insbesondere die Zeitschriften N***** verkaufen zu lassen, wenn dabei oder damit die Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel mit nicht unerheblichen Preisen angekündigt oder gewährt wird und die Teilnahme an einem solchen Gewinnspiel durch den Kauf der Zeitschrift ermöglicht oder erleichtert wird.

Die betreibende Partei brachte in dem beim Bezirksgericht Döbling eingebrachten Antrag auf Bewilligung der Unterlassungsexekution vom 18.10.1993 zur Begründung der Zuständigkeit vor, die Verpflichtete habe zwar ihren Sitz im Ausland,...

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