Entscheidungstext nº 1Ob507/95 of Oberster Gerichtshof, April 25, 1995

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Waltraud R*****, ***** vertreten durch Dr.Michael Dick, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1.) Ingrid L*****, ***** 2.) Waltraud L*****, ***** beide ***** beide vertreten durch Dr.Manfred Korn, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Aufkündigung, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgerichts vom 3.Oktober 1994, GZ 21 R 156/94-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 4.Jänner 1994, GZ 14 C 185/93-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 1Ob507/95 of Oberster Gerichtshof, April 25, 1995

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 3.573,50 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 595,58 S USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin vermietete den beiden Beklagten ihre Vierzimmer-Eigentumswohnung samt Nebenräumen und Garagenabstellplatz in Salzburg ab 15.Juli 1985 unbefristet zu einem monatlichen Mietzins von 3.300 S. Die anläßlich des Vertragsabschlusses zwischen den Streitteilen bestehende Übereinstimmung darüber, daß die Klägerin die Wohnung bei Bedarf für ihre Kinder verfügbar bekommen sollte, wurde nicht schriftlich festgehalten (§ 30 Abs 2 Z 13 MRG).

Die Klägerin wohnt in Salzburg in einem Einfamilienhaus mit folgender Raumeinteilung: Im Untergeschoß (Keller) befindet sich ein Arbeitsraum (mit Waschmaschine und Trockner) und ein kleinerer Raum, worin nunmehr eine Schlafstelle für den 19jährigen, jüngeren Sohn der Kläg...

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