Entscheidungstext nº 5Ob512/95 of Oberster Gerichtshof, April 25, 1995

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei A*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Rainer-Maria Schilhan, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei Erich R*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Johannes Hock sen. und Dr.Johannes Hock jun., Rechtsanwälte in Wien, wegen S 61.046,40 (Klage) und S 148.090,40 (Widerklage) infolge außerordentlicher Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 6.Juli 1993, GZ 11 R 104/93-103, womit das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 15.Jänner 1993, GZ 12 Cg 228/89-92, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 5Ob512/95 of Oberster Gerichtshof, April 25, 1995

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden in der Hauptsache, soweit sie die Entscheidung über die Wiederklage betreffen, sowie im Kostenpunkt zur Gänze aufgehoben.

Die Rechtssache wird im Umfang der Aufhebung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten erster Instanz.

Begründung:

Die klagende  und widerbeklagte Partei (im folgenden "klagende Partei" genannt) begehrt - nach dem Stand des Verfahrens am Schluß der mündlichen Streitverhandlung - vom Beklagten und Widerkläger (im folgenden "Beklagter" genannt) die Zahlung des der Höhe nach außer Streit gestellten Betrages von S 61.046,40 s.A. (ON 46, AS 164) mit der Begründung, sie habe als Generalunternehmer bei Errichtung der Wohnhausanlage in ***** S*****, Leistungen um den Rechnungsbetrag von S 1,207.196,40 erbracht, worauf der eingeklagte Betrag noch aushafte.

Der Beklagte  beantragte die Abweisung der Klage mit der im ersten Revisionsverfahren (5 Ob 591, 592/89) nur noch relevanten Begründung, die klagende Partei habe ihre Verpflichtung zur Schaffung des für Reihenhäuser vorgeschriebenen Schallschutzes nicht erfüllt. Die Forderung der klagenden Partei sei daher zufolge außergerichtlicher Aufrechnu...

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