Entscheidungstext nº 4Ob24/95 of Oberster Gerichtshof, April 25, 1995

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr.Marcella Prunbauer und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Stadtgemeinde A*****, vertreten durch Cerha, Hempel & Spiegelfeld, Partnerschaft von Rechtsanwälten in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert S 550.000; Revisionsinteresse S 370.000), infolge der Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 15.Dezember 1994, GZ 1 R 274/94-32, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten vom 29.Juli 1994, GZ 1 Cg 26/94s-25, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 4Ob24/95 of Oberster Gerichtshof, April 25, 1995

Spruch

Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, daß der stattgebende Urteilsspruch wie folgt zu lauten hat:

"Die beklagte Partei ist schuldig, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, ihre öffentliche Sonderstellung zur Förderung eigenen Wettbewerbs im Bereich der eigenen städtischen Bestattung dadurch zu mißbrauchen, daß in Ankündigungen der Anschein erweckt wird, die Bestattung der beklagten Partei handle in behördlicher Funktion."

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S

12.960 (darin S 2.160 Umsatzsteuer),  die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.086,40 (darin S 1.014,40 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die beklagte Stadtgemeinde verwaltet im Hause A***** im Rahmen der Hoheitsverwaltung die A***** Friedhöfe (Friedhofsverwaltung). An demselben Sitz betreibt sie unter der Firma "Stadtgemeinde-Stadtwerke A*****" in Ausübung der Privatwirtschaftsverwaltung das konzessionierte Gewerbe eines Leichenbestatters. Für beide Tätigkeitsbereiche benützt sie in diesem Haus dieselben Räume. Weitere Betriebsstätten - sogenannte "Anmeldestellen" - hat sie an den Standorten M*****, U*****, Ar*****, K*****, N*****, St.G*****, V*****, Z***** und B*****. Geschäftsführer der städtischen Bestattung ist Manfred B*****; dieser nimmt auch die Agenden der Friedhofsverwaltung wahr. Für die städtische Bestattung ist neben Manfred B***** auch noch Karl K***** tätig. Darüber hinaus werden für einzelne Bestattungsleistungen Bedienstete der Friedhofsverwaltung herangezogen.

An der straßenseitigen Fassade des Hauses A*****, ist oberhalb des Eingangs ein Leuchtschild angebracht, dessen oberer Teil die Aufschrift "Städt.Bestattung" und dessen unterer Teil die Aufschrift "Friedhofverwaltung" trägt. In der zu den Geschäftsräumen der Beklagten führenden Passage befindet sich im oberen Bereich ebenfalls ein Hinweisschild mit der Aufschrift "Bestattun...

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