Entscheidungstext nº 4Ob38/95 of Oberster Gerichtshof, April 25, 1995

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Norbert Nagele und andere Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei H*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Prof.Dr.Alfred Haslinger und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 1,000.000; Revisionsinteresse S 50.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 23.Jänner 1995, GZ 4 R 145/94-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 3.Mai 1994, GZ 3 Cg 238/93p-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Extract


Entscheidungstext nº 4Ob38/95 of Oberster Gerichtshof, April 25, 1995

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.058,88 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 676,48 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte bot auf Seite 3 ihres in ganz Österreich verteilten Prospektes für Juli 1993 das Brillenmodell der Klägerin Nr. M 2159 um S 1.800 an und führte dazu aus, daß diese Brille am 13.5.1993 bei der Firma "D***** S 5.230 gekostet habe. Unterhalb der Brillenabbildungen und den dazu angeführten Preisen stand zu lesen: "Gleiche Fassung - Gleiche Glasstärke 190 % Preisunterschied". Weiters hieß es auf den Seiten 2 und 3: "DAS BESTE 1. Große Auswahl an modischen Markenbrillen internationaler Hersteller. ... 5. Keine Brille teurer als 1.800,- (ausgenommen Bifokal- oder Gleitsichtgläser). ...". Auf den Seiten 3 und 4 des Prospektes befanden sich neben den Abbildungen ve...

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