Entscheidungstext nº 8ObA337/94 of Oberster Gerichtshof, April 20, 1995

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Rohrer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Herbert Vesely und Dipl.Ing.Raimund Tschulik als weitere Richter  in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Fritz B*****, vertreten durch Dr.Hanns Forcher-Mayr, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei V***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Oberhofer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 197.785,65 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits-  und Sozialrechtssachen vom 9.August 1994, GZ 5 Ra 141/94-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Endurteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits-  und Sozialgericht vom 15.Februar 1994, GZ 45 Cga 179/93-17, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 8ObA337/94 of Oberster Gerichtshof, April 20, 1995

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil, das in Ansehung der Abweisung eines Begehrens von S 323,38 samt 4 % Zinsen seit 1.6.1993 unbekämpft blieb, wird in seinem bekämpften Umfang dahin abgeändert, daß das erstgerichtliche Urteil wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 38.398,80 (darin S 4.399,80 USt und S 12.000,-- Barauslagen) bestimmten Kosten der Verfahren zweiter und dritter Instanz binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war vom 2.1.1980 bis zu seiner Entlassung am 1.6.1993 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten und bei der Beklagten als Angestellter im Außendienst (Vertreter) beschäftigt. Er erhielt außer Fixum und Provision auch Tagesdiäten (Tagesgelder). Der Anspruch auf Auszahlung von Tagesdiäten war sowohl bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten als auch bei der Beklagten daran geknüpft, daß der Außendienstmitarbeiter in seinem jeweiligen Gebiet für den Dienstgeber unterwegs ist und potentielle Kund...

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