Entscheidungstext nº 15Os4/95 of Oberster Gerichtshof, March 30, 1995

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Der Oberste Gerichtshof hat am 30.März 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Schaumberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Attila N***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Roman B***** sowie über die Berufung des Angeklagten Wolfgang R***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 3.Oktober 1994, GZ 34 Vr 546/93-119, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 15Os4/95 of Oberster Gerichtshof, March 30, 1995

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft gebliebene Freisprüche sowie einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Mitangeklagten Attila N***** enthält, wurden Roman B***** (4. und 7. des Urteilssatzes) sowie Wolfgang R***** (3., 4., 6. und 7. des Urteilssatzes) des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Nur der Angeklagte B***** bekämpft den ihn betreffenden Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5, 5 a, 9 lit a und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch ficht er ebenso wie der Angeklagte R***** mit Berufung an.

Inhaltlich des erstgerichtlichen Schuldspruchs haben die Angeklagten (soweit dies zur Erledigung der Nichtigkeit...

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