Entscheidungstext nº 5Ob530/93 of Oberster Gerichtshof, March 28, 1995

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gebrüder W*****, Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Christian Konzett, Rechtsanwalt in Bludenz, wider die beklagte Partei Egon H*****, Frachtführer, ***** vertreten durch Dr.Christine Seltmann, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 526.784,56 s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 22.Dezember 1992, GZ 1 R 303/92-17, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 20.August 1992, GZ 9 Cg 341/91-10, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt/beschlossen:

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Entscheidungstext nº 5Ob530/93 of Oberster Gerichtshof, March 28, 1995

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit S 19.096,20 (darin enthalten S 3.182,70 Umsatzsteuer) bestimmten Prozeßkosten zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte war für die Klägerin im Italienverkehr als Frachtführer tätig. Er erhielt von der Klägerin den Auftrag, Sammelgut von Italien nach Vorarlberg zu transportieren. Die Spedition S***** S.p.A. in Mailand (im folgenden Spedition S genannt) war als Verzollungs- und Ladestelle vorgegeben. Auf Grund seines Vertragsverhältnisses mit der Klägerin übernahm der Beklagte als Frachtführer im November 1990 von der Spedition S in Mailand Güter in Sammelladung zur entgeltlichen Beförderung auf der Straße mit Fahrzeugen von Mailand nach Vorarlberg. Der LKW des Beklagten mit dem Kennzeichen T *****/T ***** wurde am 16.11.1990 mit den zur Beförderung übernommenen Gütern in Mailand gestohlen.

Die Klägerin begehrt letztlich (ON 1 und 6) die Zahlung des unter Berücksichtigung der Haftungshöchstgrenzen nach der CMR im einzelnen nach konkreten Schadensteilen aufgeschlüsselten Betrages von S 526.784,56 im wesentlichen mit der Begründung, daß der Beklagte mangels Vorliegens haftungsausschließender Umstände nach Art 17 Abs 2 CMR für den durch den Diebstahl des LKWs entstandenen Schaden hafte.

Trotz entsprechender Aufforderung habe der CMR-Versicherer des Beklagten mit Schreiben vom 26.2.1991 jeden Ersatz sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach abgelehnt. Die Spedition S habe die Schadenersatzansprüche entweder direkt gegenüber den Geschädigten oder im Regreßweg an deren Transportversicherung reguliert. Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, der Spedition S den Schaden aus dem Verlust der gestohlenen Güter sowie der Folgekosten im Rahmen der Haftungsgrenzen nach CMR, sohin in Klagshöhe, zu ersetzen und habe Ersatz selbst geleistet. Sie sei daher berechtigt, vom Beklagten Rückersatz zu fordern. Außerdem habe die Spedition S alle wie immer gearteten Ansprüche, die ihr aus diesem Schadensereignis gegen den Beklagten zustünden, an die Klägerin abgetreten. Sie stütze daher ihren Anspruch auch auf diese Abtretung. Der Anspruch sei seit längstens 1.3.1991 fällig. Obwohl die Abtretungserklärung undatiert sei, könne das Zustandekommen auf Grund des Ablaufes des damaligen Fax- und Briefverkehrs erklärt und nachverfolgt werden. Im übrigen sei die Klägerin unabhängig von einer eigenen Regreßverpflichtung und einer Abtretung legitimiert, als Interessensvertreter der jeweiligen Auftraggeber deren Rechte aus dem Verlust des Frachtgutes dem Frachtführer gegenüber geltend zu machen.

Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete im wesentlichen (ON 2 , 3 und 7) ein, daß der in diesem Leistungsbegehren geltend gemachte Anspruch auch dem dortigen zu 9 Cg 253/91 des Landesgerichtes Innsbruck erhobenen Feststellungs...

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