Entscheidungstext nº 10ObS259/94 of Oberster Gerichtshof, March 28, 1995

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber Mag.Martin Duhan und Dr.Michael Manhard in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Elisabeth H*****, Landwirtin, ***** wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1, vertreten durch Dr.Herbert Macher, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung von Versicherungszeiten infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.Juli 1994, GZ 12 Rs 60/94-9, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 18.März 1994, GZ 11 Cgs 8/94w-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10ObS259/94 of Oberster Gerichtshof, March 28, 1995

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 20.1.1994 stellte die Beklagte auf Antrag der Klägerin vom 3.6.1993 deren Versicherungszeiten zum Stichtag 1.7.1993 wie folgt fest:

380 Versicherungsmonate für die Wartezeit und 320 Versicherungsmonate für die Leistungsbemessung. Für den Fall der Fortbetriebspension gemäß § 125 BSVG wurden zusätzlich die Monate Mai 1955 bis Juni 1956 berücksichtigt. In der Begründung führte die Beklagte aus, daß die Versicherungszeiten des (damaligen) Ehegatten der Klägerin von Juli 1956 bis Dezember 1959 im Rahmen der Fortführungspension nicht berücksichtigt werden könnten, weil in dieser Zeit Kindererziehungszeiten vorlägen.

Das Klagebegehren auf Feststellung, daß im Rahmen des Anspruches auf Fortführungspension für den Zeitraum Juli 1956 bis Dezember 1959 sowohl Versicherungszeiten des damaligen Eh...

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