Entscheidungstext nº 7Ob37/94 of Oberster Gerichtshof, March 22, 1995

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Heinz Ortner, Rechtsanwalt in Gmunden, wider die beklagte Partei P***** Kreditversicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr.Otto Ortner ua Rechtsanwälte in Wien, wegen S 1,859.761,40 sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 23.Juni 1994, GZ 5 R 317/93-20, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 28.September 1993, GZ 13 Cg 131/92-13, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 7Ob37/94 of Oberster Gerichtshof, March 22, 1995

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens bilden weitere Verfahrenkosten erster Instanz.

Begründung:

Unstrittig ist, daß die Klägerin bei beklagten Versicherung bereits am 7.6.1990 eine Kreditversicherung gegen politische Risken für Ungarn (richtig für Lieferungen an das ungarische Unternehmen O*****) gegen Ausfälle an Forderungen aus Lieferungen und Dienstleistungen, unter anderem auch bei Vertragsbruch durch einen öffentlichen Vertragspartner abschloß. Die Beklagte kündigte diese Versicherung (vertragsgemäß) zum 31.12.1990 aufgrund geänderter Risikoeinschätzung auf. Die Parteien ersetzten in der Folge die gekündigte Versicherung durch eine neue mit Gültigkeit ab 1.1.1991. Danach betrug die Versicherungssumme 5 Mill.S und die zu zahlende Höchstentschädigung 4,5 Mill.S. Auch diesem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kreditversicherung gegen politische Risken und die Zusatzbedingungen in der Fassung vom 30.5.1990 zugrunde. Der § 2 Z 5 dieser Allgemeinen Versicherungsbedingungen lautet: "Der Versicherungsfall tritt bei Vorliegen eines der nachstehenden Tatbestände ein, soferne diese oder deren Folgen bis zum Ende der Wartefrist andauern: ... 5. Vertragsbruch durch einen öffentlichen Vertragspart...

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