Entscheidungstext nº 13Os173/94 (13Os174/94) of Oberster Gerichtshof, March 15, 1995

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat am 15. März 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Mayrhofer, Dr. Ebner und Dr. Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schaumberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Robert Herbert P***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 30. Juni 1994, GZ 30 f Vr 16126/93-71, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, des Angeklagten Robert Herbert P***** und des Verteidigers Dr. Soyer zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 13Os173/94 (13Os174/94) of Oberster Gerichtshof, March 15, 1995

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung des Angeklagten wird Folge gegeben und die über ihn verhängte Freiheitsstrafe unter Bedachtnahme gemäß §§ 31 und 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8. November 1994, GZ 8 c Vr 10376/94-14, auf zwölfeinhalb Jahre herabgesetzt.

Die Staatsanwaltschaft wird mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Robert Herbert P***** der Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB (Urteilsfakte...

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