Entscheidungstext nº 5Ob18/95 of Oberster Gerichtshof, March 14, 1995

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "W*****" Gemeinnützige Bau- und Siedlungs-Gesellschaft m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Gerhard Rothner, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagten Parteien 1.) Mag.Christian H*****, und 2.) Eva H*****, beide vertreten durch Mag.Dr.Franz Hafner und Dr.Karl Bergthaler, Rechtsanwälte in Altmünster, wegen S 56.019,-- s.A. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 4.November 1994, GZ R 141/94-31, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Gmunden vom 15.November 1993, GZ 2 C 1299/91t-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 5Ob18/95 of Oberster Gerichtshof, March 14, 1995

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit S 5.358,14 (darin enthalten S 893,02 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei war Wohnungseigentumsorganisator der zunächst mit 36 Wohnungen geplanten, letztlich mit 38 Wohnungen (samt Abstellplätzen) auf der Liegenschaft EZ ***** errichteten Wohnungseigentumsanlage "A*****" in A*****. 3347/10.000 Anteile dieser Liegenschaft, verbunden mit Wohnungseigentum an W 22, haben die Beklagten von der klagenden Partei gekauft und die ihnen im Sommer 1987 übergebene Wohnung im Dezember 1987 bezogen. Der Erwerb stützt sich auf den Anwartschaftsvertrag vom 26.6.1986 sowie den Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 3.6.1987.

Gegenstand des nunmehrigen Rechtsstreites ist, ob die Beklagten eine Nachlaßzahlung auf den Kaufpreis zu leisten haben. Während die Beklagten meinen, maßgeblich für die Berechnung des (insoweit bereits entrichteten) Kaufpreises seien die ihnen von der klagenden Partei in der Endabrechnung vom 9.7.1990 bekanntgegebenen "überprüften und als angemessen anerkannten" Baukosten von insgesamt S 54,469.400,-- gewesen, vertritt die klagende Partei den Standpunkt, der Kaufpreis habe sich an den in einer zweiten Endabrechnung vom 22.5.1991 bekanntgegebenen "tatsächlich aufgewendeten angemessenen" Gesamtbaukosten von S 56,658.384 zu orientieren. Daraus resultiere die Klagsforderung; weitere Ansprüche im Gesamtbetrag von rund 1,6 Mio Schilling, die Gegenstand von derzeit ruhenden Verfahren sind, bestünden gegen die übrigen Wohnungseigentümer.

Die klagende Partei stützt die Klagsforderung auf Zahlung von S 56.019,-- s.A. im wesentlichen auf Punkt XVI Abs 6 ("Ergänzung zu Punkt II") des Anwartschaftsvertrages sowie auf Punkt III Abs 3 ff des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages, wonach die Käufer verpflichtet seien, die von der OÖ Landesregierung "anerkannten Gesamtbaukosten" (so die Diktion im Anwartschaftsvertrag) bzw die "geprüfte Baukostensumme" (laut Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag) anzuerkennen und den Fehlbetrag auch dann zur Gänze aus Eigenleistungen zu erbringen, wenn dieser nicht durch entsprechende Nachtragsdarlehen abgedeckt werden kann. Mit diesen "Gesamtbaukost...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company