Entscheidungstext nº 10ObS73/94 of Oberster Gerichtshof, February 28, 1995

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Meches (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Herbert Lohr (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef G*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Heinz Wille, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, wegen Integritätsabgeltung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.August 1993, GZ 31 Rs 53/93-34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 17.September 1992, GZ 13 Cgs 23/91-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10ObS73/94 of Oberster Gerichtshof, February 28, 1995

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war seit April 1984 bei einem konzessionierten österreichischen Luftbeförderungsunternehmen als Hubschrauber-Berufspilot angestellt. Er war dem Bundesministerium für Verkehr als Flugbetriebsleiter gemeldet. Das Unternehmen war Halter eines vom Kläger seit 1984 in etwa 550 Betriebsstunden regelmäßig geflogenen Hubschraubers der Type Hughes 500 D, den es im Juni 1984 in Betrieb genommen hatte. Das Luftfahrzeug war für eine gewerbsmäßige Beförderung ordnungsgemäß zugelassen und haftpflichtversichert. Die letzte Jahresnachprüfung (vor dem Arbeitsunfall des Klägers vom 7.3.1985) wurde am 22.5.1984 vorgenommen, die letzte 100-Stunden-K...

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