Entscheidungstext nº 4Ob16/95 of Oberster Gerichtshof, February 21, 1995

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Redl, Dr.Rohrer und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Reinhold Glaser, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Manfred D*****, vertreten durch Dr.Peter Rosenthal, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 300.000,-), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 3.Oktober 1994, GZ 12 R 47/94-9, womit der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 11. August 1994, GZ 13 Cg 201/94b-4, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 4Ob16/95 of Oberster Gerichtshof, February 21, 1995

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden teilweise, und zwar dahin abgeändert, daß die Entscheidung insgesamt wie folgt zu lauten hat:

"Einstweilige Verfügung:

Zur Sicherung des mit Klage geltend gemachten Anspruches wird dem Beklagten für die Dauer des Rechtsstreites im geschäftlichen Verkehr verboten, für Hotelpässe der Art, wie sie die klagende Partei vertreibt, Insertionen und/oder Werbeaufträge bei Kunden der klagenden Partei  unter Vorlage oder Bezugnahme auf die von der klagenden Partei gestaltete Vorauflage des Hotelpasses unter Vortäuschung einer anstehenden Erneuerung für die Neuauflage zu erschleichen zu versuchen und/oder zu akquirieren.

Das Mehrbegehren, 1.) dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung auch zu verbieten, Hotelgäste-Informationsbroschüren, insbesondere Hotelpässe, die den von der klagenden Partei produzierten nachgeahmt und/oder verwechslungsfähig ähnlich sind, zu produzieren und/oder als Produkt der beklagten Partei auszugeben,  sowie 2) dem Beklagten jedes tatsächliche oder vers...

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