Entscheidungstext nº 4Ob144/94 of Oberster Gerichtshof, January 31, 1995
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Rudolf K. Fiebinger und Dr.Peter M.Polak, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei F*****-Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Graff und Mag.Werner Suppan, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren: 950.000 S), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 27.Oktober 1994, GZ 1 R 183/94-10, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 1.Juni 1994, GZ 10 Cg 130/94m-4, abgeändert wurde, folgenden
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Extract
Entscheidungstext nº 4Ob144/94 of Oberster Gerichtshof, January 31, 1995
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.Die angefochtene Entscheidung wird in ihren Aussprüchen über die Abweisung der zu lit a) und c) gestellten Haupt- und Eventualsicherungsanträge sowie im Umfang der Abweisung des zu lit b) gestellten Hauptsicherungsantrages bestätigt, im übrigen - also in ihrem Ausspruch über die Abweisung auch des zu lit b) gestellten Eventualsicherungsantrages - dahin abgeändert, daß sie wie folgt zu lauten hat:"Einstweiligen VerfügungZur Sicherung des Anspruches der klagenden Partei auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen der beklagten Partei wird der beklagten Partei für die Dauer dieses Rechtsstreites bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Herausgabe, Verlag und/oder Vertrieb periodischer Druckschriften, insbesondere der Tageszeitung 't*****', Artikel in bzw für diese periodische(n) Druckschrift(en) anzukündigen und/oder zu veröffentlichen, wenn durch diese Ankündigung oder Veröffentlichung die Leser der betreffenden periodischen Druckschrift(en) dadurch getäuscht werden, daß der Eindruck erweckt wird, es handle sich um wahre Erlebnisse namentlich und/oder bildlich vorgestellter Personen, während die namentlich und/oder bildlich vorgestellten Pe...See the full content of this document
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