Entscheidungstext nº 4Ob121/94 of Oberster Gerichtshof, January 31, 1995

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) B***** GmbH, 2.) *****C-***** GmbH & Co KG, beide ***** und beide vertreten durch Dr.Franz Kriftner und Dr.Christian Sparlinek, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien 1.) Josef G***** GmbH & Co KG, ***** 2.) Martin R*****, beide vertreten durch Dr.Ernst Chalupsky und andere Rechtsanwälte in Wels, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000,-), infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 7.September 1994, GZ 6 R 160/94-8, womit der Beschluß des Landesgerichtes Wels vom 26.Juli 1994, GZ 6 Cg 159/94b-3, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

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Extract


Entscheidungstext nº 4Ob121/94 of Oberster Gerichtshof, January 31, 1995

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung wie folgt zu lauten hat:

Zur Sicherung des Anspruches der Klägerinnen auf Unterlassung sittenwidrigen Abwerbens von Arbeitskräften wird den Beklagten ab sofort bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Dienstnehmer der Klägerinnen mit herabsetzenden Behauptungen über die Klägerinnen oder ihre Unternehmen abzuwerben, insbesondere mit der sinngemäßen Behauptung, daß die Klägerinnen nicht jene Profis seien, "wo man wirklich zu fairen Bedingungen und bester Unterstützung seinen Job verrichten kann".

Die Klägerinnen haben ein Viertel der Kosten des Provisorialverfahrens aller drei Instanzen vorläufig selbst zu tragen, die Beklagten hingegen endgültig.

Im...

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