Entscheidungstext nº 1Ob28/94 of Oberster Gerichtshof, January 27, 1995

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach dem am 13.März 1994 verstorbenen Dipl.Ing.Johann Otto H***** vertreten durch Dr.Ludwig Draxler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen S 4,723.749 samt Anhang infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgerichts vom 11.Jänner 1994, GZ 5 R 146/93-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 23.April 1993, GZ 24 Cg 300/92-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 1Ob28/94 of Oberster Gerichtshof, January 27, 1995

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe:

Nach Scheidung der Ehe des Klägers erließ das Bezirksgericht H***** im Zuge des von der früheren Ehegattin (im folgenden Antragstellerin) eingeleiteten Aufteilungsverfahrens nach den §§ 81 ff EheG (im folgenden Anlaßverfahren) am 3.November 1987 über deren Antrag eine einstweilige Verfügung gemäß § 382 Z 8 lit c EO. Damit wurde der Antragstellerin für die Dauer des Aufteilungsverfahrens die Wirtschaftsführung eines näher bezeichneten Unternehmens (land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, gastronomische Betriebe ua auf vom Kläger in die Ehe eingebrachten Liegenschaften) derart übertragen, daß ihr die gesamte Wirtschaftsführung des Unternehmens mit allen dessen Teilbereichen ausschließlich zufiel und dem Kläger wirtschaftliche Dispositionen im Unternehmen untersagt wurden (Punkt 1.), die Antragstellerin dem Kläger eine näher bezeichnete, monatliche Rente zu dessen persönlicher Verfügung...

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