Entscheidungstext nº 1Ob46/94 of Oberster Gerichtshof, January 27, 1995

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Ernst K*****, vertreten durch Dr.Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wider die Antragsgegnerin Wassergenossenschaft B*****, vertreten durch Dr.Robert Nagele und Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Bestellung eines Schiedsrichters infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 26.September 1994, GZ 4 R 172/94-9, womit der Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 20.Juli 1994, GZ 8 Nc 14/94f-5, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 1Ob46/94 of Oberster Gerichtshof, January 27, 1995

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Die Antragsgegnerin ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, deren Mitglied der Antragsteller ist.

§ 23 der "Satzungen" der Antragsgegnerin lautet in Durchführung des § 77 Abs 3 lit i WRG wie folgt:

"Schlichtung von Streitigkeiten

1) Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern untereinander oder zwischen diesen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehen, entscheidet ein Schiedsgericht. In dieses Schiedsgericht wählt jeder Streitteil einen Vertrauensmann. Ein von der Genossenschaft zu entsendender Vertrauensmann wird vom Ausschuß gewählt. Die beiden Vertrauensmänner bestimmen einen Dritten als Obmann. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. ...

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