Entscheidungstext nº 3Ob505/95 of Oberster Gerichtshof, January 25, 1995

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wider die beklagten Parteien 1.) G*****, vertreten durch Dr.Josef Posch und Dr.Eva Maria Posch, Rechtsanwälte in Innsbruck, und 2.) Ingeborg M*****, vertreten durch DDr.Jörg Christian Horwath, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 841.252,34 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 9.März 1994, GZ 3 R 7/94-19, womit infolge Berufung der klagenden und der erstbeklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 15.Oktober 1993, GZ 40 Cg 69/92-12, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 3Ob505/95 of Oberster Gerichtshof, January 25, 1995

Spruch

1.) Die Revision wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Zweitbeklagte richtet.

2.) Im übrigen, also soweit sich die Revision gegen die erstbeklagte Partei richtet, wird ihr Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden in ihren die erstbeklagte Partei betreffenden Teilen aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur neuerlichen, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällenden Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten der die erstbeklagte Partei betreffenden Rechtsmittelverfahren sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Der damalige Bürgermeister der erstbeklagten Partei, einer Gemeinde, schloß mit der Zweitbeklagten, der Inhaberin eines Verkehrsunternehmens, für das Schuljahr 1978/79 und für die folgenden Schuljahre Verträge über die Beförderung von Schülern im Gelegenheitsverkehr nach dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht von der auf dem Gebiet der erstbeklagten Partei, gelegenen Hauptschule in verschiedene andere Gemeinden. Die Hauptschule wird nicht von der erstbeklagten Partei, sondern von einem eigenen Schulerhalter erhalten. Der damalige Bürgermeister der erstbeklagten Partei hatte am 26.4.1979 in deren Namen an die zuständige Finanzlandesdirektion für das Schuljahr 1978/79 den Antrag auf Beförderung der Schüler im Gelegenheitsverkehr gestellt. In den zwischen der erstbeklagten Partei und der Zweitbeklagten geschlossenen Verträge...

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