Entscheidungstext nº 4Ob575/94 of Oberster Gerichtshof, January 17, 1995

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Heufler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Johann F*****, vertreten durch Dr.Lennart Binder, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 6.Oktober 1993, GZ 48 R 602/93-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 29.März 1993, GZ 3 C 1292/92s-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Extract


Entscheidungstext nº 4Ob575/94 of Oberster Gerichtshof, January 17, 1995

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.175,60 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 362,56 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist die Eigentümerin der Wohnhausanlage in W*****.

Der Beklagte ist seit 1973 Mieter der auf Stiege 8 dieser Wohnhausanlage gelegenen Wohnung Tür Nr.13, welche er seither gemeinsam mit seiner Ehegattin Helene F***** bewohnt.

Zwischen 1985 und 1988 mußte sich die Ehegattin des Beklagten wegen ihrer extremen Kurzsichtigkeit mehreren Operationen unterziehen, wobei ua auch eine Hornhautverpflanzung vorgenommen worden ist. Seit 1987 ist sie aus diesem Grunde berufsunfähig und bezieht eine Invaliditätspension, welche ihr jedoch 1992 aberkannt wurde. Das infolge ihrer Berufung gegen den Aberkenn...

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