Entscheidungstext nº 15Os159/94(15Os160/94) of Oberster Gerichtshof, January 12, 1995

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Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Jänner 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Köttner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jasna I***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Fall und 15 StGB, Jasna I***** teils als Beteiligte nach § 12 zweiter Fall StGB und anderer strafbaren Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten I***** und über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.Juni 1994, GZ 12d Vr 293/94-77, sowie über die Beschwerde der Angeklagten I***** gegen den gleichzeitig mit dem Urteil gemäß § 494 a StPO gefaßten Beschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

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Entscheidungstext nº 15Os159/94(15Os160/94) of Oberster Gerichtshof, January 12, 1995

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen sowie über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO hat die Angeklagte Jasna I***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wu...

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