Entscheidungstext nº 9ObA225/94 of Oberster Gerichtshof, December 21, 1994

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Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Franz Zörner und Friedrich Wienerroither als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Stephen Austin S*****, Manager, *****, 33466 Florida, USA, vertreten durch Dr.Peter Lambert, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei H***** Holding AG, ***** vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen US-$ 467.883,67 brutto und S 11,630.303 netto sA, Eidesleistung in eventu Rechnungslegung (Streitwert S 100.000) und Feststellungen (Streitwert S 4,929.494,30), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5.Oktober 1994, GZ 32 Ra 128/94-21, womit infolge Rekurses der beklagten Partei der Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 5.Juli 1994, GZ 17 Cga 64/94-17, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 9ObA225/94 of Oberster Gerichtshof, December 21, 1994

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.

Begründung:

Der in Bombay geborene Kläger ist Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland. Er hat seinen ordentlichen Wohnsitz in Florida, wo er sich auch aufhält. Seit dem Jahre 1965 war er in der sogenannten H*****-Gruppe beschäftigt. Die H***** Holding Ltd wurde von der beklagten Partei im Jahre 1990 erworben. Der vormals als Generaldirektor tätig gewesene Kläger wurde von der beklagten Partei als Vorstandsvorsitzender übernommen. Am 8.11.1993 wurde der Kläger entlassen.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger im wesentlichen die Zahlung ausstehender Gehälter, Urlaubsentschädigung und Abfertigung sowie Rechnungslegung über die Höhe der Betriebspension im Sinne des § 7 BPG und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entlassung sowie der Anwartschaften für die Betriebspension. Die Entlassung sei ungerechtfertigt erfolgt, da kein Entlassungsgrund im Sinne des A...

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