Entscheidungstext nº 7Ob629/94 of Oberster Gerichtshof, December 21, 1994

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter,  Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Hermine M*****, vertreten durch Zamponi, Weixelbaum und Partner, Rechtsanwälte in Linz, wider den Gegner der gefährdeten Partei Dr.Fritz M*****, vertreten durch Ganzert und Ganzert Partnerschaft, Rechtsanwälte in Wels, wegen einstweiligen Unterhalts (§ 382 Z 8 lit.a EO), infolge Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 10.August 1994, GZ R 642/94-29, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 1.Juni 1994, GZ 2 C 67/93-23, zum Teil abgeändert, zum Teil bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 7Ob629/94 of Oberster Gerichtshof, December 21, 1994

Spruch

Dem Revisionsrekurs der gefährdeten Partei wird nicht, hingegen dem des Gegners der gefährdeten Partei teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß er zu lauten hat:

Der Gegner der gefährdeten Partei ist schuldig, der gefährdeten Partei ab 11.4.1994 bis zur rechtskräftigen Erledigung des zu 2 C 67/93 des Bezirksgerichtes Wels anhängigen Rechtsstreites einstweiligen Unterhalt zu leisten, und zwar für April 1994 S 12.166,66 und ab 1.5.1994 monatlich S 18.250,--; die bereits fällig gewordenen Beträge sind nach Abzug allfälliger bereits erbrachter Leistungen binnen 14 Tagen, die künftig fällig werdenden Leistungen am Ersten eines jeden Monates im vorhinein zu bezahlen. Das Unterhaltsmehrbegehren der gefährdeten Partei sowie das Begehren auf Zahlung von S 60.968,25 wird abgewiesen.

Der Antrag des Gegners der gefährdeten Partei auf Kostenzuspruch für das Provisorialverfahren wird abgewiesen. Die gefährdete Partei hat die Provisorialverfahrenskoste...

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