Entscheidungstext nº 10Ob502/94(10Ob503/94) of Oberster Gerichtshof, December 19, 1994
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier, Dr.Bauer, Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr.Peter B*****, Biologe, ***** 2. Sybille B*****, AHS-Lehrerin, ebendort, beide vertreten durch Dr.Markus Purtscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Karoline K*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Michael Goller, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 1,337.857,60 sA, infolge Rekurses und Revision der klagenden Parteien sowie Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß und das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 28.September 1993, GZ 1 R 194/93-15, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 22.April 1993, GZ 4 Cg 1006/92y-10, zum Teil aufgehoben, zum Teil bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
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Entscheidungstext nº 10Ob502/94(10Ob503/94) of Oberster Gerichtshof, December 19, 1994
Spruch
Sämtlichen Rechtsmitteln wird nicht Folge gegeben.Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten erster Instanz.Entscheidungsgründe:Mit Kaufvertrag vom 9.6.1989 kauften die Kläger von der Beklagten die Liegenschaft EZ 1051 KG Pradl um den Kaufpreis von S 2,3 Mio. Mit der am 5.6.1992 eingereichten Klage begehren die Kläger die Zahlung von S 1,425.268,72 mit der Begründung, sie hätten erst jetzt erfahren, daß die Baugenehmigung für das gekaufte Objekt mit Baubescheid vom 11.10.1951 nur gegen jederzeit zulässigen Widerruf erteilt worden sei. Seitens des Stadtmagistrates sei den Klägern mitgeteilt worden, daß die Baugenehmigung jederzeit widerrufen und ein Abbruchbescheid erlassen werden könne. Die widerrufliche Baugenehmigung bedeute einen Rechtsmangel, für den die Beklagte einzustehen habe. Zudem seien auch Mängel in der Entwässerungsanlage festgestellt und deren Beseitigung bei Androhung der Ersatzvornahme angeordnet worden. Die Beseitigung der Mängel habe Kosten von S 14.274 verursacht. Der Preisminderungsanspruch betrage S 998.890, weil der Wert des Hauses samt Grundstück im mangelfreien Zustand S 2,000.000 betrage, der Wert der mangelhaften Sache hingegen nur S 1,131.471. Wäre der Wert der Liegenschaft von Anfang an festgestanden, hätten sich die Kläger Kreditmittel in Höhe des Preisminderungsanspruches erspart. Die Kreditkosten hätten sich damit um S 239.733,60 verringert. Für Kosten eines Privatgutachtens seien S 14.400, für anwaltliche Beratungskosten von S 73.011,12 aufgelaufen. Unter Zugrundelegung des gerech...See the full content of this document
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