Entscheidungstext nº 15Os112/94 of Oberster Gerichtshof, December 15, 1994
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Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Dezember 1994 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Hobel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Markus Kie***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23.Dezember 1993, GZ 1 c Vr 10.948/93-34, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Hauptmann, des Angeklagten Markus Kie***** und des Verteidigers Dr.Doczekal, zu Recht erkannt:
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Entscheidungstext nº 15Os112/94 of Oberster Gerichtshof, December 15, 1994
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird zurückgewiesen.Der Berufung des Angeklagten wird teilweise und zwar dahin Folge gegeben, daß ein Teil der über ihn verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten gemäß § 43 a Abs 3 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird.Im übrigen wird dieser Berufung nicht Folge gegeben.Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gründe:I. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Markus Kie***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I) sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.Darnach hat er in Wien(zu I) in den Jahren 1991 bis 1993 "in vielfachen Angriffen" den am 8. Jänner 1980 geborenen (sohin damals noch unmündigen) Rene R***** durch wiederholten wechselseitigen Oralverkehr auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht und(zu II) zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahre 1993 Werner Kil***** durch die Äußerung, daß er (der Angeklagte) "nicht wüßte, was er mit ihm (Kil*****) tun werde, wenn er ihn verrate oder er (der Angeklagte) verhaftet würde", sohin durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von belastenden Angaben zu den unter Punkt I angeführten Unzuc...See the full content of this document
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